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Pflegegrade & Ansprüche

Zu Anfang ist das alles Neuland und ein Riesenberg. Wir helfen Ihnen, in die neuen Herausforderungen hineinzuwachsen und Ihre Möglichkeiten zu nutzen. 

Pflegekraft legt einer Seniorin einfühlsam den Arm um die Schultern und vermittelt Geborgenheit.
Pflegekraft bringt einer Seniorin das Frühstück ans Bett und unterstützt sie bei der morgendlichen Versorgung.
Älteres Paar sitzt entspannt in der Natur und genießt gemeinsam den Aufenthalt im Freien.

Pflegegrade & Pflegegeld

Der Pflegegrad richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen. Ermittelt wird er auf Basis einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK).
 

PGPflegegeldPflegesachleistung
1-131 Euro Entlastungsleistung
2347 Euro796 Euro + 131 Euro Entlastungsleistung
3599 Euro1497 Euro + 131 Euro Entlastungsleistung
4800 Euro1859 Euro + 131 Euro Entlastungsleistung
5990 Euro2299 Euro + 131 Euro Entlastungsleistung

(Stand 1.7.2025/ Angaben monatlich)

Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause leben und dort von Angehörigen, Freunden, ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Dieses Geld kann flexibel zur Sicherstellung der persönlichen Versorgung eingesetzt werden. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom individuellen Pflegegrad ab.

Wird die Versorgung des Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, spricht man von einer Pflegesachleistung. Diese Sachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegesachleistungen umfassen körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung und wird für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 erbracht. Der monatliche Betrag ist vom Pflegegrad abhängig. Bis zu einer bestimmten Höchstgrenze übernimmt die Pflegekasse die Kosten. 

Angehörige und ambulante Pflegedienste können sich die Pflegeaufgaben teilen, um eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, Wird die Pflegesachleistung z.b. zu 60% ausgeschöpft, wird die Differenz als Pflegegeld zu 40% ausgezahlt.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 stehen monatlich bis zu 131 Euro für die Nutzung von entlastenden Angeboten zur Unterstützung im Haushalt, in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege zu.  Diese Leistungen sind von zugelassenen Pflegediensten zu erbringen, eine (anteilige) Auszahlung wie bei Pflegegeld und Kombinationsleistung ist nicht möglich. 

Wenn Sie Ihnen zustehende Entlastungsleistung im laufenden Jahr nicht in Anspruch nehmen, werden die Beträge auf das darauffolgende Kalenderjahr übertragen und Sie haben die Möglichkeit, die Beträge bis spätestens 30. Juni zu nutzen. Danach verfällt der angesammelte Betrag.

Der Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit und der vorhandenen Ressourcen des Pflegebedürftigen, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach einem Punktsystem, anhand eines neuen Begutachtungsinstrument (NBA), ermittelt.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Diese Punkte fließen in die Bewertung des Medizinischen Dienstes ein: 

  1. Bewertung der Mobilität (laufen, Haushalt, einkaufen, Arztbesuche) 
  2. Kommunikation, kognitive Fähigkeiten (sprechen, verstehen, orientieren)
  3. Verhaltensweisen, psychische Problemlagen (ängstlich, abwehrend, frustriert, aggressiv, ablehnend, antriebslos)
  4. Selbstversorgung (Körperpflege, anziehen, essen, trinken)
  5. Medikamente einnehmen und Arztbesuche – ohne Hilfe möglich?
  6. Alltag und Sozialkontakte (strukturierter Tagesablauf, Kontaktpflege, Bekannte besuchen)

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für den Fall, dass eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z.b. durch Krankheit, Urlaub aber auch ohne besonderen Grund. Sie stellt sicher, dass die pflegebedürftige Person weiterhin versorgt wird, indem eine Ersatzpflegekraft übernimmt. Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Verhinderungspflege kann im Haushalt der pflegebedürftigen Person, stattfinden oder in einer Einrichtung (wie z.b. Krankenhaus, Kurzzeitpflegeeinrichtung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung). Die Vertretung der Pflegeperson kann entweder eine geeignete Privatperson oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Seit dem 1.7.2025 gilt für die Verhinderungspflege kein einzelnes Budget mehr. Es besteht nun für die Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3539 Euro zur Verfügung. Bei Verwandten 1.und 2. Grades oder Personen, die im selben Haushalt leben ist der jährliche Höchstbetrag auf das 2-fache des Pflegegeldes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nur für die Aufwandsentschädigung – „dem Stundenlohn“. Es können zusätzlich Mehrkosten wie Fahrtkosten und Verdienstausfall geltend gemacht werden. 

Bei der Abrechnung unterscheidet man zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege. Stundenweise = weniger als 8 Stunden pro Tag, tageweise= 8 oder mehr Stunden am Tag.

Verhinderungspflege ist bei tageweiser Verhinderungspflege auf 56 Tage (8 Wochen) jährlich begrenzt. Die stundenweise Verhinderungspflege zählt nicht in das Limit von 56 Tagen, sondern bis zur das gesamte Budget aufgebraucht ist.

Das Pflegegeld wird bei tageweiser Verhinderungspflege um die Hälfte gekürzt, außer dem 1. und letzten Tag eines zusammenhängenden Zeitraumes.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege erhalten Sie ihr Pflegegeld in gewohnter Höhe. 

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