Pflegegrade & Ansprüche

Zu Anfang ist das alles Neuland und ein Riesenberg.
Wir helfen Ihnen, in die neuen Herausforderungen hineinzuwachsen und Ihre Möglichkeiten zu nutzen. 

Pflegegrade & Pflegegeld

Der Pflegegrad richtet sich nach dem Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen. Ermittelt wird er auf Basis einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK).

Pflegegrad Pflegegeld*

Pflegesachleistung*

1 -

125 € Entlastungsleistung

2 316 €

724 €
+ 125 € Entlastungsleistung

3 545 €

1.363 €
+ 125 € Entlastungsleistung

4 728 €

2.095 €
+ 125 € Entlastungsleistung

5 901 €

1.995 €
+ 125 € Entlastungsleistung

(*Stand 01/2022, Angaben monatlich)

Was ist das Pflegegeld?

Versorgen oder betreuen Angehörige, Freunde oder Bekannte die zu pflegende Person, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den/die Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege gilt als ehrenamtlich.

Um die Qualität der Pflege durch Angehörige oder Freunde sicherzustellen, sind regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst erforderlich. Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Was ist eine Pflegesachleistung?

Wird die Versorgung des Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, spricht man von einer Pflegesachleistung. Diese Sachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. 

Was ist eine Kombinationsleistung?

Angehörige und ambulante Pflegedienste können sich die Pflegeaufgaben teilen, um eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten. Wird die Pflegesachleistung zum Beispiel zu 60 % ausgeschöpft, wird die Differenz als Pflegegeld zu 40 % ausgezahlt. 

Was ist eine Entlastungsleistung? 

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen monatlich bis zu 125 € für die Nutzung von entlastenden Angeboten zur Unterstützung im Haushalt, in der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege zu. Diese Leistungen sind von zugelassenen Pflegediensten zu erbringen, eine (anteilige) Auszahlung wie bei Pflegegeld und Kombinationsleistung ist nicht möglich. 

Wenn Sie Ihnen zustehende Entlastungsleistung im laufenden Jahr nicht in Anspruch nehmen, werden die Beträge auf das darauffolgende Kalenderjahr übertragen und Sie haben die Möglichkeit, die Beträge bis spätestens 30. Juni zu nutzen. Danach verfällt der angesammelte Betrag.

Weitere Informationen 

Beispielrechnungen und aufklärende Informationen zu Hilfen und Entlastungen für Pflegepersonen, wie z. B. Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Familienpflegezeit, Zuschüssen zu Umbaumaßnahmen, Hilfsmitteln u. v. m. erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit unseren erfahrenen Pflegeberaterinnen.

Beispielrechnungen

Wie und wofür können Sie Ihre Pflegesachleistung einsetzen? Die beiden Beispiele zeigen Ihnen „typische“ Leistungspakete in den Pflegegraden 2 und 5 auf.
Sie sehen: Ihre Entlastungsleistung erhöht Ihr monatliches Budget. Bleibt ein Restbetrag übrig, erhalten Sie diesen anteilig ausbezahlt. 
Übrigens: Die Sätze, zu denen wir unsere Leistungen abrechnen, legen die Pflegekassen fest, nicht wir.
Damit jeder Patient bundesweit für die jede Leistung das Gleiche bezahlt. 

Beispiel Kombinationsleistung Pflegegrad 2

5 x große Grundpflege 
+ 26 x Hilfestellung beim morgendlichen Ankleiden 
+ 1 h wöchentliche Betreuung (Entlastungsleistung)  
= 345,76 € Pflegekosten = 47,76 % von 724 € mtl. Pflegekassenleistung

> Pflegegeldanspruch* = 52,24 % von 316 € = 165,08 €

Beispiel Pflegedienstleistungen Pflegegrad 5

31 x Große Grundpflege mit Lagern morgens
+ 31 x Große Grundpflege mit Lagern abends 
+ 1 h wöchentliche Betreuung (Entlastungsleistung)  
= 1.390,35 € Pflegekosten = 66,37 % von 2.095 € mtl. Pflegekassenleistung 
> Pflegegeldanspruch* = 33,63 % von 901 € = 303,01 € 

Definition Pflegegrade

Der Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit und der vorhandenen Ressourcen des Pflegebedürftigen, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach einem Punktsystem, anhand eines neuen Begutachtungsinstrument (NBA), ermittelt.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Diese Punkte fließen in die Bewertung des Medizinischen Dienstes ein: 

  1. Bewertung der Mobilität (laufen, Haushalt, einkaufen, Arztbesuche) 
  2. Kommunikation, kognitive Fähigkeiten (sprechen, verstehen, orientieren)
  3. Verhaltensweisen, psychische Problemlagen (ängstlich, abwehrend, frustriert, aggressiv, ablehnend, antriebslos)
  4. Selbstversorgung (Körperpflege, anziehen, essen, trinken)
  5. Medikamente einnehmen und Arztbesuche – ohne Hilfe möglich?
  6. Alltag und Sozialkontakte (strukturierter Tagesablauf, Kontaktpflege, Bekannte besuchen)

Verhinderungspflege

Mit der Verhinderungspflege werden kürzere Zeiten überbrückt, zu denen die Angehörigen z. B. durch Krankheit, Urlaub aber auch ohne besonderen Grund verhindert sind. 
Die Verhinderungspflege ist bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr nutzbar und gilt für die Pflegegrade 2-5. Das Pflegegeld wir zur Hälfte weitergezahlt. Die Pflegevertretung kann durch eine frei wählbare Person, durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine vollstationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim erfolgen.

Die Pflegeversicherung übernimmt ausschließlich die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Es stehen bis zu 1.612 € pro Jahr zur Verfügung. Ausgeschlossen sind medizinische Behandlungskosten. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass die Pflegebedürftige Person bereits mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt wird.

Kurzzeitpflege

Wenn die Pflegeperson z. B. Urlaub macht, zur Kur geht oder selbst erkrankt, ist die Kurzzeitpflege vorübergehend eine gute Alternative. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 8 Wochen im Jahr vollstationär in einem Pflegeheim/Krankenhaus untergebracht werden. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag von 1.612 € pro Jahr, inkl. medizinische Behandlungskosten und Kosten für soziale Betreuung.

Der Betrag kann aufgestockt werden, wenn Sie den Betrag für die Verhinderungspflege nicht vollständig ausgeschöpft haben.
Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes aus. 

Die Beträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen am Ende des Jahres, wenn sie nicht genutzt werden.

Wurde die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, können 806 € auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Die Verhinderungspflege erhöht sich dann auf 2.418 € pro Jahr.